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Vertriebscharta

1. Einführung

easyJet untersagt es Drittanbietern nicht, Sitzplätze auf easyJet Flügen zu kommerziellen Zwecken zu buchen. Dies ist ihnen jedoch nur gestattet, wenn sie sich jederzeit an diese Vertriebscharta und die Bestimmungen der Nutzungsbedingungen halten. Die Vertriebsrichtlinie legt die Richtlinien von easyJet für den Weiterverkauf von easyJet Produkten und -Dienstleistungen durch kommerzielle Drittanbieter (Wiederverkäufer) an ihre Endkunden (Kunden) fest. Sie gilt für jeden Wiederverkäufer, der Daten zu easyJet Flügen (darunter können Flugpreise, Flugpläne, Sitzplatzverfügbarkeit, Zusatzprodukte und -dienstleistungen sowie Buchungsdetails fallen) («easyJet Daten») zum Zweck der Darstellung, Werbung, Buchung, des Verkaufs oder der Verwaltung von easyJet Produkten oder -Dienstleistungen nutzt.

Die in dieser Vertriebscharta festgelegten Bedingungen sind aufgrund der technischen Merkmale der Produkte und Dienstleistungen von easyJet sowie der Bedeutung der Wahrung der Integrität der Marke und des Netzwerks von easyJet von entscheidender Bedeutung. Ausserdem stellt sie sicher, dass sowohl easyJet als auch der Wiederverkäufer dem Kunden ein möglichst sicheres und nahtloses Erlebnis bieten können (einschliesslich bestimmter Kundenvorteile, die Wiederverkäufer ihren Kunden anbieten können). Die Vertriebscharta gewährleistet faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wiederverkäufer.

Wiederverkäufer, die rechtswidrig und/oder unter Verstoss gegen die easyJet Nutzungsbedingungen oder die Vertriebscharta handelt (einschliesslich durch das Sammeln, Extrahieren, Vervielfältigen, Wiederverwenden oder Anzeigen von easyJet Daten mit beliebigen Mitteln, wie z. B. der Verwendung von «Screen-Scraping»-Software oder anderen automatisierten Mitteln zur Datenextraktion wie Programmen, Robotern, Webcrawlern, Spidern, Data Mining, Trawling oder anderer «Screen-Scraping»-Software, -Prozessen oder -Programmen), untergraben in gefährlicher Weise das Schutzniveau für easyJet Passagiere und beeinträchtigen deren Rechte nach britischem und EU-Recht. Jeder tatsächliche oder vermutete Verstoss gegen die Vertriebscharta kann zur Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Zugangs des Wiederverkäufers zu easyJet Daten, zur Stornierung von durch einen Wiederverkäufer vorgenommenen easyJet Flugbuchungen und/oder zum Verbot für den Wiederverkäufer, künftig easyJet Flugbuchungen vorzunehmen, führen. easyJet kann Genehmigte Kanäle anweisen, solche Massnahmen umzusetzen.

easyJet kann die Vertriebscharta von Zeit zu Zeit ohne Vorankündigung ändern, indem diese Seite geändert wird. Die geänderte Vertriebscharta tritt ab dem Datum in Kraft, an dem sie auf unserer Website veröffentlicht wird (dieses Datum befindet sich am Ende dieser Seite). Die fortgesetzte Nutzung der easyJet Daten und der easyJet Website/Kanäle/Dienstleistungen gilt als Annahme der geänderten Vertriebscharta.

2. Zugriff auf easyJet Daten

Für Wiederverkäufer gilt:

(a) Zugriff auf easyJet Daten ausschliesslich:

(i) über einen Genehmigten easyJet Kanal, der eine API-Vereinbarung mit easyJet abgeschlossen hat; oder

(ii) direkt über die easyJet API, sofern eine Direkte API-Vereinbarung mit easyJet besteht;

(b) Nutzung der easyJet Website nur, wenn und soweit dies von easyJet ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde;

(c) kein Sammeln, Extrahieren, Vervielfältigen, Wiederverwenden oder Anzeigen von easyJet Daten mit beliebigen Mitteln, wie z. B. «Screen-Scraping-Software» oder anderen automatisierten Mitteln zur Datenextraktion wie Programmen, Robotern, Webcrawlern, Spidern, Data Mining, Trawling oder anderen «Screen-Scraping»-Software, -Prozessen oder -Programmen; und

(d) Verwendung von easyJet Daten:

(i) bei Zugriff über einen Genehmigten easyJet Kanal, ausschliesslich gemäss den spezifischen Anweisungen des jeweiligen zugelassenen Kanals; oder

(ii) bei Bestehen einer Direkten API-Vereinbarung, ausschliesslich gemäss dieser Vereinbarung.

Bitte prüfen Sie die Liste der Genehmigten easyJet Kanäle.

Die in diesem Abschnitt 2 enthaltenen Beschränkungen gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

3. Preise und Informationen

Wiederverkäufer müssen:

(a) während des Buchungsvorgangs klare Links zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzbestimmungen von easyJet bereitstellen und sicherstellen, dass die Kunden diese Bedingungen vor Abschluss der Buchung akzeptieren;

(b) in allen Buchungsschritten stets klare und transparente Preise einschliesslich nicht optionaler Gebühren anzeigen. Alle zusätzlichen Gebühren, die vom Wiederverkäufer erhoben werden (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Buchungs- oder Servicegebühren für Flüge und/oder Zusatzleistungen wie Sitzplätze, Gepäck sowie Namens- und Datumsänderungen), müssen klar als zusätzliche Gebühr zum easyJet Flug ausgewiesen werden, die vom Wiederverkäufer erhoben wird;

(c) sicherstellen, dass die den Kunden angezeigten Preise in vollem Umfang allen anwendbaren lokalen Gesetzen über alle Marketingkanäle entsprechen, einschliesslich der eigenen Websites des Wiederverkäufers, Metakanäle und aller anderen Kanäle, über die er wirbt;

(d) Kunden die korrekten Preise für Tickets für Erwachsene, Kinder bzw. Kleinkinder nennen;

(e) Kunden zum Zeitpunkt der Buchung klar über die Freigepäck- und Handgepäckbestimmungen informieren, wie auf der ‭Gepäck-FAQ-Seite‭‬ beschrieben; und

(f) eine gültige E-Mail-Adresse der Kunden einholen und an diese E-Mail-Adresse ein E-Mail senden, die seine Buchung bestätigt, sobald die Zahlung bestätigt ist.

4. Kontaktdaten der Kunden und Kundenservice

Wiederverkäufer müssen (vorbehaltlich der Ausnahmen unter (i) bis (v) unten):

(a) die E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer der Kunden über die API an easyJet senden, sobald die Buchung erfolgt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass easyJet den entsprechenden reisenden Passagier bezüglich Flugunterbrechungen kontaktieren kann; und

(b) unverzüglich alle zusätzlichen Relevanten Kundeninformationen über die API an easyJet übermitteln.

Der Wiederverkäufer darf seine eigenen Kontaktdaten nur anstelle der Kontaktdaten der Kunden mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von easyJet einreichen, sofern der Wiederverkäufer:

(i) rund um die Uhr einen Kundenservice bereitstellt, damit er den Kunden im Falle von Störungen direkt auf Anweisung von easyJet kontaktieren kann. Der Service muss über eine gratis/standardmässige Ortsgesprächsnummer und/oder über eine Website garantiert werden.

(ii) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten oder aller anderen Informationen, die in Bezug auf reisende Passagiere zur Verfügung gestellt werden, gewährleistet.

(iii) sicherstellt, dass alle Reisenden unverzüglich über alle relevanten Details der Buchung informiert werden; einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die in der Datenschutzbestimmung von easyJet dargelegten Aussagen, Kopien von Buchungsbestätigungen, Fluginformationen, Informationen zu Flugplanänderungen, Stornierungen oder anderen Störungen usw.

(iv) easyJet zum Zeitpunkt der Buchung oder jederzeit bis 48 Stunden vor Abflug benachrichtigt, wenn ein reisender Passagier besondere Hifeleistung benötigt oder wenn zuvor angeforderte besondere Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.

(v) sicherstellt, dass easyJet unverzüglich über Anfragen reisender Passagiere informiert wird, einschliesslich etwaiger Ansprüche oder Beschwerden von Passagieren, und dass, soweit reisende Passagiere Anspruch auf eine Erstattung des Tickets haben, diese Erstattungen gemäss Abschnitt [5] bearbeitet werden.

5. Rückerstattungen durch Dritte

Alle Rückerstattungen, die easyJet an Kunden zahlt, erfolgen über die ursprüngliche Zahlungsmethode. Wenn ein Wiederverkäufer einen Flug im Namen eines Kunden gekauft hat, werden daher alle fälligen Erstattungen von easyJet zeitnah an den Wiederverkäufer gezahlt. Der Wiederverkäufer hat dem Kunden dann im Namen von easyJet innerhalb von [2] Werktagen nach Erhalt der relevanten Gelder von easyJet zurückzuzahlen.

Wenn ein Kunde eine Buchung über einen Dritten vorgenommen hat, der ein gemäss Abschnitt 2 verbotenes Verhalten an den Tag gelegt hat, gestattet easyJet Kunden, eine Rückerstattung direkt bei easyJet anzufordern.

6. Online Check-in

Wiederverkäufer müssen Kunden darauf hinweisen, dass sie online einchecken und ihre personenbezogenen Daten (API) vor dem Abflug angeben müssen, sofern zutreffend. Wiederverkäufer sind nicht berechtigt, im Namen von Kunden einzuchecken (einschließlich durch automatisierte Prozesse).

Jeder Wiederverkäufer verpflichtet sich, easyJet von allen Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden, Ansprüchen und Aufwendungen (einschliesslich Bussgeldern, Strafen sowie rechtlichen und anderen professionellen Kosten und Aufwendungen) freizustellen, die easyJet oder einem seiner verbundenen Unternehmen in Verbindung mit einer Nichteinhaltung dieses Abschnitts 6 entstehen.

7. ATOL-Schutz und Pauschalreiserichtlinie

Wiederverkäufer dürfen easyJet Produkte und Dienstleistungen nur in Übereinstimmung mit den ATOL-Vorschriften und den Pauschalreisevorschriften im Vereinigten Königreich oder den entsprechenden Vorschriften im Verkaufsland verkaufen, soweit diese Anwendung finden.

In Bezug auf Verkäufe im Vereinigten Königreich ist es Wiederverkäufern nur gestattet, easyJet Produkte und -Dienstleistungen zu verkaufen, wenn ihre Buchungen durch den Wiederverkäufer ATOL-geschützt sind. Wenn der ATOL-Schutz gemäss den Vorschriften nicht erforderlich ist, muss der Wiederverkäufer auf der Buchungsbestätigung klar angeben: «This sale is not ATOL protected».

8. Punkt-zu-Punkt-Flüge

Wenn sich die Wiederverkäufer dafür entscheiden, easyJet Flüge in Kombination mit anderen Flügen (von easyJet oder anderen Fluggesellschaften) zu verkaufen, müssen die Wiederverkäufer dem Kunden zum Zeitpunkt der Buchung klar offenlegen, dass easyJet weder eine Garantie übernimmt noch eine Haftung für die Unterstützung von Kunden akzeptiert, die auf Anschluss-, Selbsttransfer-, Interlining- oder anderweitig kombinierten Flügen («Verbindungsflüge») gebucht sind. Je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen den Wiederverkäufern und ihren Kunden bleibt entweder der Wiederverkäufer oder der Kunde dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Kunde alle Check-in-, Gepäck- und Reisedokumentanforderungen für Verbindungsflüge erfüllt. Zur Klarstellung: easyJet haftet unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden, die einem Kunden (oder einer Person, die Ansprüche im Namen oder durch einen Kunden geltend macht) im Zusammenhang mit Verbindungsflügen entstehen können, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, verpasste Weiterbeförderung auf einem nachfolgenden Flug.

9. Pauschalreisen

Wenn ein Wiederverkäufer sich entscheidet, easyJet Flüge in Kombination mit anderen Produkten oder Dienstleistungen Dritter (wie Hotels oder Mietwagen) gemäss den ATOL-Vorschriften und den Pauschalreisevorschriften im Vereinigten Königreich oder den entsprechenden Vorschriften im Verkaufsland («Zusatzdienstleistungen») zu verkaufen, haftet easyJet unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden, die einem Kunden (oder einer Person, die unter oder durch einen Kunden Ansprüche geltend macht) im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Zusatzdienstleistungen entstehen können. Wiederverkäufer müssen dem Kunden zum Zeitpunkt der Buchung klar offenlegen, dass easyJet weder eine Garantie übernimmt noch eine Haftung für die Unterstützung von Kunden in Bezug auf Zusatzdienstleistungen akzeptiert, und der Wiederverkäufer und/oder der Kunde bleibt für alle Anforderungen im Zusammenhang mit den Zusatzdienstleistungen verantwortlich. Zur Klarstellung: easyJet haftet unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden, die einem Kunden (oder einer Person, die unter oder durch einen Kunden Ansprüche geltend macht) im Zusammenhang mit den Zusatzdienstleistungen entstehen können.

10. «easyJet»- und «easy-Marken»

Die «easyJet Marke» wird easyJet von easyGroup Limited («easyGroup») lizenziert und dementsprechend muss der Wiederverkäufer alle Anweisungen von easyJet oder easyGroup in Bezug auf die «easyJet Marke» oder eine andere «easy-Marke» einhalten. Insbesondere dürfen Wiederverkäufer:

(a) «easyJet Branding» (einschliesslich Logos oder Marken) nicht verwenden, es sei denn, dies entspricht der Nutzungsbedingungen, ist von easyJet genehmigt und erfolgt in jedem Fall nur für den konkret genehmigten Zweck sowie stets in Übereinstimmung mit den Anweisungen von easyJet;

(b) sich auf keiner Suchmaschine oder Website in irgendeiner Weise präsentieren, die zu Verwirrung bei Kunden führen oder in irgendeiner Weise nahelegen könnte, dass der Link oder die Landingpage von easyJet bereitgestellt wird (einschliesslich der Anzeige von URLs oder der Bereitstellung von Landingpages, die den Anschein erwecken, von easyJet bereitgestellt zu werden); und

(c) nicht anderweitig die geistigen Eigentumsrechte von easyJet oder easyGroup verletzen.

Die in diesem Abschnitt 10(a) enthaltenen Beschränkungen gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

11. Datenschutz

Wiederverkäufer müssen:

(a) alle geltenden Datenschutzgesetze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden oder easyJet Daten einhalten, einschliesslich der Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;

(b) easyJet unverzüglich über einen vermuteten oder tatsächlichen Verstoss gegen die Datensicherheit, der Kundendaten oder easyJet Daten betrifft, informieren und alle Details angeben, die easyJet in angemessener Weise hinsichtlich der Art und der voraussichtlichen Folgen eines solchen Verstosses verlangt.

Jeder Wiederverkäufer verpflichtet sich, easyJet von allen Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden, Ansprüchen und Kosten (einschließlich Bußgeldern, Strafen sowie Rechts- und sonstigen Beratungskosten) freizustellen, die easyJet oder einem seiner verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit einem Verstoß des Wiederverkäufers gegen seine Datenschutzpflichten oder dem unsachgemäßen Umgang mit personenbezogenen Kundendaten entstehen.

12. Verbotene Buchungspraktiken

Wiederverkäufer dürfen keine Buchungstransaktion ermöglichen oder unterstützen, bei der der Kunde eine Direktbuchung auf der easyJet Website, der mobilen App oder anderen offiziellen Kanälen unter Verwendung einer Karte, eines Gutscheins oder eines anderen vom Wiederverkäufer ausgestellten oder finanzierten Zahlungsinstruments durchführt, einschliesslich einer Prepaid-Debitkarte, es sei denn, easyJet hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.

13. Nichteinhaltung dieser Vertriebscharta

easyJet behält sich das Recht vor, jederzeit gegen Wiederverkäufer vorzugehen, die diese Vertriebscharta nicht einhalten oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie sie nicht einhalten, einschliesslich der Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Zugriffs des Wiederverkäufers auf die easyJet Daten, der Stornierung von easyJet Flugbuchungen, die von einem Wiederverkäufer vorgenommen wurden, der Verhinderung, dass der Wiederverkäufer künftig easyJet Buchungen vornimmt, sowie der Geltendmachung aller gesetzlich verfügbaren Rechtsmittel.

easyJet behält sich das Recht vor, jede vermutete Nichteinhaltung dieser Vertriebscharta mithilfe geeigneter Technologie oder anderer Mittel zu untersuchen. Durch den Zugriff auf easyJet Daten willigen Wiederverkäufer ein, dass easyJet die erforderlichen Untersuchungen durchführt, um eine Nichteinhaltung dieser Vertriebscharta zu identifizieren oder zu verhindern.

14. Anwendbares Recht

Diese Vertriebscharta unterliegt den Gesetzen von England und Wales. Die Gerichte von England und Wales haben die ausschliessliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit dieser Vertriebscharta (einschliesslich aller Ansprüche oder Streitigkeiten).

Definitionen

«Nutzungsbedingungen» bezeichnet easyJets Nutzungsbedingungen, die über den folgenden Link https://www.easyjet.com/ch-de/policy/acceptable-use verfügbar sind.

«Genehmigter Kanal» bezeichnet ein GDS oder einen Aggregator, der eine API-Vereinbarung mit easyJet abgeschlossen hat; die Liste der genehmigten Kanäle ist hier verfügbar https://www.easyjet.com/de/business/approved-channels.

«ATOL» bezeichnet die ATOL-Vorschriften und die Pauschalreisevorschriften im Vereinigten Königreich oder die entsprechenden Vorschriften im Verkaufsland.

«Kunde» bezeichnet den direkten Endkunden des Wiederverkäufers, in der Regel den Passagier, kann aber auch eine Person sein, die im Namen des Endkunden bucht, wie z. B. ein Elternteil oder Mitreisender.

«Direkte API-Vereinbarung» bezeichnet eine zwischen dem Wiederverkäufer und easyJet abgeschlossene API-Vereinbarung, die dem Wiederverkäufer direkten Zugriff auf die easyJet Daten gewährt.

«easyJet» bezeichnet easyJet Airline Company Limited, ein in England registriertes Unternehmen mit Sitz in Hangar 89, London Luton Airport, Luton, Bedfordshire, LU2 9PF, mit der Firmennummer 03034606.

«easyJet Daten» bezeichnet Daten zu easyJet Flügen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Tarife, Flugpläne, Sitzplatzverfügbarkeit, Zusatzprodukte und Dienstleistungen sowie Buchungsdetails.

«Relevante Kundeninformationen» bezeichnet alle Kundeninformationen, die zur Durchführung der Buchung und des Online-Check-in-Verfahrens erforderlich sind, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer des reisenden Kunden, Zahlungsinformationen und besondere Hilfeleistungen.

«Wiederverkäufer» bezeichnet jeden Drittanbieter, der easyJets Produkte und Dienstleistungen an Kunden weiterverkauft.

Version: [März 2026]

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