Gefahrgut

Um die Sicherheit des Flugzeuges und aller Personen an Bord zu gewährleisten, dürfen weder im aufgegebenen Gepäck noch im Handgepäck Gegenstände oder Substanzen mitgeführt werden, die eine Gefahr darstellen könnten (abgesehen von einigen Ausnahmen). Dazu gehören:

GefahrgutrestriktionenGefahrgutrestriktionen

Weitere Informationen finden Sie unten oder auf der CAA-Website.

Die folgenden Gefahrgüter dürfen nicht in Ihrem Gepäck mitgeführt werden, weder in ihrem Handgepäck noch in Ihrem Aufgegebenen Gepäck:

Gasflaschen mit zum Beispiel tiefgekühlten entflammbaren, nicht entflammbaren und giftigen Gasen, unter anderem Butan, Sauerstoff und Propan, sowie Taucherflaschen. Hierzu gehören auch Butangas (z.B. für beheizte Haarpflegegeräte), Campinggas und Gasbrenner für Kochzwecke.

Entflammbare Flüssigkeiten und Feststoffe, zum Beispiel Feuerzeuge oder Heizbrennstoffe, Lacke und Zündhölzer (mit Ausnahme von einer Schachtel Zündhölzer oder einem nachfüllbaren Feuerzeug, wie nachfolgend angegeben). Beachten Sie bitte, dass die Fluggäste nur eine Schachtel Sicherheitszündhölzer oder ein nachfüllbares Feuerzeug bei sich tragen dürfen. Diese müssen von den Fluggästen am Körper getragen werden und dürfen sich NICHT im Handgepäck oder im Aufgegebenen Gepäck befinden. Einwegfeuerzeuge und Überallzünder dürfen NICHT in der Flugzeugkabine (weder am Körper noch im Handgepäck) oder im Aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

Gift, wie zum Beispiel Insektizide, Unkrautvernichtungsmittel, Arsen und Zyanid.

Radioaktives Material, oxidierende Stoffe und organische Peroxide, wie zum Beispiel Bleichmittel, glasfaserverstärkte Kunststoffe und Reparatursätze.

Infektiöse Stoffe, wie zum Beispiel Bakterien und Viren.

Ätzende Stoffe, wie zum Beispiel Quecksilber, Säuren, Laugen und Nasszellenbatterien.

Feuerwaffen und Explosivstoffe, wie zum Beispiel Handfeuerwaffen, automatische Waffen, Kriegsgerät, Munition einschließlich Platzpatronen, Pistolenzündhütchen, Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchbüchsen und Knallkörper. Ausnahme: Feuerwaffen und Munition für Sport- und Jagdzwecke können als Aufgegebenes Gepäck zulässig sein. Waffen wie antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können als Aufgegebenes Gepäck zulässig sein. Eine Höchstmenge von 5 kg Munition (UN0012 oder UN0014) darf im Aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, sofern entsprechende Begleitpapiere vorliegen, ausreichend Platz dafür ist und die Munition beim Check-in angegeben wird; sie muss mit aktiviertem Sicherheitsverschluss entladen werden und sicher in einer Kisten oder Verpackung verstaut sein. Es wird jeweils nur eine Schusswaffe pro Aufgegebenem Gepäckstück zur Beförderung zugelassen (d.h. im Falle von mehreren Schusswaffen müssen diese separat verpackt werden). Beachten Sie bitte, dass Munition im Aufgegebenen Gepäck des Fluggasts untergebracht werden muss, auch zusammen mit Feuerwaffen, sofern sie sicher in Kisten verpackt ist. Fluggäste, die Feuerwaffen aufgeben, müssen wenigstens 90 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit einchecken. Die Beförderung von Feuerwaffen ist nach strengen Maßstäben beschränkt. Die Fluggäste müssen gültige Dokumente vorlegen, die das Eigentum und die Berechtigung zum Feuerwaffenbesitz belegen. Ohne derartige Dokumente werden die Feuerwaffen NICHT befördert.

Neben den vorstehend aufgelisteten Gefahrgütern dürfen auch die folgenden Artikel nicht an Bord mitgeführt werden, weder am Körper noch als Handgepäck:

Schusswaffen, Feuerwaffen und sonstige Waffen (mit Ausnahme der vorstehend beschriebenen Sport- und Polizeiwaffen):

Spielzeugwaffen und Waffennachbildungen (aus Kunststoff oder Metall)

Schleudern, Armbrüste, Harpunen

Alle Feuerwaffen und Bestandteile von Feuerwaffen

Signalpistolen, Startschusspistolen, Luftpistolen, Gewehre und Luftgewehre

Industrielle Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler

Viehtötungsapparate, Betäubungs- und Elektroschockgeräte

Feuerzeuge in Feuerwaffenform

Spitze/scharfe Waffen und scharfkantige Gegenstände:

Äxte, Beile, Pfeile, Wurfpfeile

Steigeisen, Harpunen, Speere, Eisäxte und Eispickel

Schlittschuhe

Fleischerbeile

Haushaltsbesteck

Messer mit Klingen beliebiger Länge und Macheten

Ski- und Lauf-/Wanderstöcke

Rasierklingen und Skalpelle

Handwerkzeuge

Säbel, Schwerter und Degen

Scheren

Injektionsspritzen (sofern sie nicht nachweislich medizinischen Zwecken dienen)

Stumpfe Instrumente:

Stricknadeln

Sportschläger

Billard-, Snooker- und Pool-Queues

Lacrosse- und Hockeyschläger

Kajak- und Kanupaddel

Angelruten

Kampfsportgeräte

Skateboards

Neben den vorstehend aufgelisteten Gefahrgütern dürfen auch die folgenden Artikel nicht an Bord von easyJet-Flugzeugen befördert werden, weder in der Flugzeugkabine noch im Frachtraum:

Explosivstoffe und brennbare Stoffe:

Munition, Explosivstoffe und Sprengkörper

Zündkapseln

Detonatoren und Zünder

Nachbildungen und Imitationen von Explosivstoffen und Sprengkörpern

Minen und andere militärische Sprengkörper

Feuerwerkskörper, Fackeln und andere pyrotechnische Produkte

Granaten, raucherzeugende Büchsen und Patronen

Brennbare Flüssigkeiten jedweder Art

Farbsprays, Terpentin und Farbverdünner

Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol

Chemische und toxische Stoffe:

Säuren und Laugen, ätzende Stoffe und Bleichmittel

Handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Sprays

Radioaktives Material

Gift, infektiöses oder biologisch gefährliches Material

Feuerlöscher

DIESE LISTE IST NICHT ABSCHLIESSEND. WIR BEHALTEN UNS DAS RECHT VOR, AUS SICHERHEITS- UND/ODER BETRIEBLICHEN GRÜNDEN WEITERE GEGENSTÄNDE ZU DIESER LISTE HINZUZUFÜGEN, OHNE SIE HIERÜBER ZU BENACHRICHTIGEN.


Dauerwellengeräte mit Kohlenwasserstoffgas


Auf allen Flügen mit dem IATA-Airline-Code „EZY“, nicht jedoch auf Flügen mit dem IATA-Airline-Code „EZS“, darf pro Fluggast bis zu ein (1) Dauerwellengerät mit Kohlenwasserstoffgas im Handgepäck oder im Aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

(a) Die Sicherheitsabdeckung muss sicher über dem Heizelement angebracht sein
(b) Das Dauerwellengerät darf zu keiner Zeit an Bord des Flugzeugs verwendet werden

Gasnachfüllpatronen für Dauerwellengeräte dürfen auf einem easyJet-Flug nicht am Körper, im Handgepäck oder im Aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Auf Flügen mit dem IATA-Airline-Code „EZS“ sind im gesamten Flugzeug keine Dauerwellengeräte und sonstigen mit brennbaren Gasen betriebenen Geräte (und/oder Austauschpatronen für diese) zugelassen, weder in der Flugzeugkabine noch im Frachtraum.

 

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